§ 18 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Gebührenanspruchsgesetz 1965 nunmehr Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975

Vierter Unterabschnitt

Vollzugskommission

§ 18.

(1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichtes einer Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, ist eine Kommission zu bestellen, die sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen hat. Im Land Niederösterreich wird diese Aufgabe von zwei Kommissionen wahrgenommen, die ihren Sitz in Sankt Pölten haben und von denen eine für die in den Sprengeln der Landesgerichte Sankt Pölten und Wiener Neustadt und die andere für die in den Sprengeln der Landesgerichte Krems und Korneuburg gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu bestellen ist.

(2) Die Kommission besteht aus sieben Vertrauenspersonen, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen haben.

(3) Zur Vertrauensperson darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Geschwornen oder Schöffen auszuüben. Vier Vertrauenspersonen, von denen mindestens zwei nicht im öffentlichen Dienst stehen dürfen und mindestens eine eine Frau sein muß, hat das Bundesministerium für Justiz auf Vorschlag des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in dem die Kommission ihren Sitz hat, und je eine auf Vorschlag der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung zu bestellen; eine Vertrauensperson ist aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz zu bestellen. Bei der Bestellung der Vertrauenspersonen ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die Verständnis für den Vollzug der Freiheitsstrafen erwarten lassen. Die Bestellung erstreckt sich jeweils auf fünf Jahre.

(4) Die Kommission kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig werden.

(5) Die Kommission hat einmal in jedem Jahr die in dem Bundesland, in dem die Kommission ihren Sitz hat, gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unangemeldet zu besuchen. Es steht den Kommissionen frei, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen. Die Anstalten haben der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren.

(6) Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.

(7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des Strafgesetzbuches zu bestrafen.

(8) Die Tätigkeit der Vertrauenspersonen ist eine ehrenamtliche. Es stehen ihnen hiefür lediglich Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, in der jeweils geltenden Fassung, über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zu. Die Entscheidung über den Anspruch steht dem Bundesministerium für Justiz zu.

(9) Vertrauenspersonen, die ihr Amt mißbrauchen, sind vom Bundesministerium für Justiz zu entheben.

Gebührenanspruchsgesetz 1965 nunmehr Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12036596

alte Dokumentnummer

N2199326061J

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