§ 18 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Akademische Grade und Berufsbezeichnungen Verleihung des Diplomgrades

§ 18.

(1) An die Absolventen der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung, der absolvierte Studienzweig sowie die gewählten Sprachen sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119279

alte Dokumentnummer

N7197231121L

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