§ 18 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 18.

(1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen der philosophischen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.

(2) Im Studienjahr 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden Prüfungsteil nachzuholen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119115

alte Dokumentnummer

N7197130987L

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