Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 18.
(1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen der philosophischen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.
(2) Im Studienjahr 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden Prüfungsteil nachzuholen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119115
alte Dokumentnummer
N7197130987L
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