§ 18 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 18.

Die Abteilungen (Senate) der Gerichtshöfe, die zu den in den §§ 10 Z. 2 und 3, 12, 15 und 16 bezeichneten Verhandlungen und Entscheidungen in Strafsachen, sei es allein oder im Vereine mit Schöffen, bestimmt sind, müssen, soweit sie aus Richtern als Stimmführern bestehen, am Anfang jedes Jahres von den Personalsenaten der Gerichtshöfe für das ganze Jahr bleibend zusammengesetzt werden; zugleich sind für jede dieser Gerichtsabteilungen die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als auch für die Mitglieder und die Reihenfolge ihres Eintrittes bleibend zu bestimmen. Ist durch Veränderungen im Personalstand eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer dieser (ständigen) Gerichtsabteilungen unmöglich geworden, so ist dem Personalsenat gestattet, die unerläßlichen Veränderungen in der Zusammensetzung dieser Abteilungen für den Rest des Jahres vorzunehmen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 9)

Schlagworte

Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030312

alte Dokumentnummer

N2197523665S

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