§ 18 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Dritter Abschnitt

Strafen und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen

§ 18

(1) § 18.Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

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