§ 18.
Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 14 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 18.
Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 14 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)