5. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18
(1) § 18.Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung:
- 1. Arbeitgeber und Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes gilt, werden Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge der Staatsdruckerei;
- 2. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei (§ 19 Abs. 1) an;
- 3. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Staatsdruckerei;
- 4. Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs gilt, werden Lehrlinge der Staatsdruckerei.
(2) Allen in Abs. 1 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei gilt auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im Sinne des § 5 Abs. 2 bestellter Generaldirektor.
(3) Eine Änderung der im Abs. 2 bezeichneten Rechte kann nur durch Änderung der diese Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung und dergleichen) beziehungsweise durch höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.
(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Generaldirektor muß als der im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, wenn er diese Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat.
(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen und sonstiger innerbetrieblicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. In der Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei - Wiener Zeitung ist das Wort „Bundeskanzleramt'' durch das Wort „Wirtschaftsrat'' zu ersetzen.
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