§ 18 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Qualifikationsnachweis - EWR

§ 18.

(1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

  1. 1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
  2. 2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , CELEX-Nr.: 392L0051,

    entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern

  1. 1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und
  2. 2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

  1. 1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung sowie
  2. 2. eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates

    vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.

(5) EWR-Staatsangehörige,

  1. 1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,
  2. 2. die eigenberechtigt sind und
  3. 3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

    ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise

  1. 1. eines Anpassungslehrganges oder
  2. 2. einer Eignungsprüfung

    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

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