§ 18 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Widerruf

§ 18.

Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147068

alte Dokumentnummer

N9196513991A

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