Widerruf
§ 18.
Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147068
alte Dokumentnummer
N9196513991A
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