§ 18 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

§ 18.

(1) Die Anforderungen gemäß § 15 sind insoweit nicht anwendbar,

  1. 1. als kritische Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen und
  2. 2. die jeweiligen Verpflichtungen in diesen sektorspezifischen Rechtsakten ein zumindest gleichwertiges Resilienzniveau für kritische Einrichtungen gewährleisten.

(2) Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit ist auf den Inhalt sowie den Zweck der sektorspezifischen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie auf die potenziellen Auswirkungen der aufgrund dieser Verpflichtungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Resilienzniveau Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere der Inhalt, der Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der gleichwertigen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

(3) § 11 Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE‑RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272136

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