Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen
§ 18.
(1) Die Anforderungen gemäß § 15 sind insoweit nicht anwendbar,
- 1. als kritische Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen und
 - 2. die jeweiligen Verpflichtungen in diesen sektorspezifischen Rechtsakten ein zumindest gleichwertiges Resilienzniveau für kritische Einrichtungen gewährleisten.
 
- Der Bundesminister für Inneres hat über gleichwertige Bestimmungen gemäß Z 1 und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Z 2 auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres zu informieren.
 
(2) Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit ist auf den Inhalt sowie den Zweck der sektorspezifischen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie auf die potenziellen Auswirkungen der aufgrund dieser Verpflichtungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Resilienzniveau Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere der Inhalt, der Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der gleichwertigen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
(3) § 11 Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE‑RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012981
Dokumentnummer
NOR40272136
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