§ 18 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 18.

(1) Das Recht zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 verjährt innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; im übrigen finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Für die Vollstreckbarkeit und den Säumniszuschlag finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

(3) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12042621

alte Dokumentnummer

N31955125240

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