§ 18.
(1) Das Recht zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 verjährt innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; im übrigen finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Für die Vollstreckbarkeit und den Säumniszuschlag finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
(3) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12042621
alte Dokumentnummer
N31955125240
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)