zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
4. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18.
(1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
- 1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung;
- 2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände);
- 3. Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik;
- 4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
- 1. in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine lebende Fremdsprache;
- 2. im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen;
- 3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C;
- 4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D;
- 5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Schlagworte
Wahlpflichtgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123132
alte Dokumentnummer
N7199012747J
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