§ 18 Rebenverkehrsgesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Gebühren

§ 18

(1) § 18.Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes.

(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

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