§ 18 RBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 18.

(1) Recycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können

  1. 1. bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
  2. 2. gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die §§ 11 bis 15.

(2) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 und ein Rückbau gemäß § 5 nicht verpflichtend zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 4 dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171759

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