§ 18.
Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer, Termin
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033871
alte Dokumentnummer
N2198517410R
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