§ 18 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 18.

Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer, Termin

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033871

alte Dokumentnummer

N2198517410R

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