Knallkorke und Stinkbomben
§ 18
Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallkorken und Stinkbomben sind verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Knallkorke und Stinkbomben
§ 18
Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallkorken und Stinkbomben sind verboten.
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