§ 18.
(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.
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