2. Abschnitt
Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 18.
(1) Zur Überprüfung der Antrittsvoraussetzungen für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung sind die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Lehrsupervision von den Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, jeweils durch die in der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft tätigen für die Ausbildung zuständige Psychotherapeutin bzw. den in der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft tätigen und für die Ausbildung zuständigen Psychotherapeuten mit Unterschrift bestätigt, der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft vor der Approbationsprüfung vorzulegen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist eine kommissionelle mündliche Psychotherapeutische Approbationsprüfung in jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, in der die postgraduelle Ausbildung absolviert worden ist, abzulegen.
(3) Zweck dieser Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist, durch geeignete Prüfungsmethoden zu ermitteln, ob die Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung der Aufgaben des psychotherapeutischen Kompetenzprofils und die für eine Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung erworben hat. Medizinische Inhalte und Kernfächer sind für Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) nicht Gegenstand der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
(4) Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Psychotherapiebeirats ausgewählt werden.
- 1. Die bzw. der Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen Bundesminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in der jeweiligen Berufsliste eingetragen sind, ausgewählt.
- 2. Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Lehrenden an Psychotherapeutischen Fachgesellschaften so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft angehören kann, in welcher die bzw. der zu Prüfende die postgraduelle Ausbildung absolviert hat.
- 3. Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH sowie des Psychotherapiebeirats bedienen.
- Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Betroffene bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen. Die bzw. der Vorsitzende hat ein Veto einzulegen, sofern sie bzw. er Grund zur Annahme hat, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Qualifikation zur selbständigen Berufsausübung nicht ausreichend nachgewiesen hat.
(5) Bei Nichtbestehen ist eine dreimalige Wiederholung zulässig.
(6) Die Approbationsprüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
(7) Personen, die die Approbationsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Abschlusszertifikat. Dieses hat jedenfalls die Ausbildungseinrichtung, die Personen der Prüfungskommission, die geprüfte Person, den Prüfungserfolg sowie das Datum der jeweiligen Prüfung anzuführen.
(8) Bei Wechsel der Ausbildungseinrichtung ist die Approbationsprüfung in jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft abzulegen, in der der dritte Ausbildungsabschnitt beendet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261789
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)