Prüfungsmethoden
§ 18.
(1) Die Mitglieder der Approbationsprüfungskommission sind berechtigt, den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten gemäß § 15 Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung entscheidet die Approbationsprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265982
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