§ 18 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Prüfungsmethoden

§ 18.

(1) Die Mitglieder der Approbationsprüfungskommission sind berechtigt, den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten gemäß § 15 Fragen zu stellen.

(2) Über das Ergebnis der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung entscheidet die Approbationsprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265982

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