Arbeitsweise
§ 18
(1) § 18.Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.
(2) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan eine wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte (Angaben zur Identifizierung, Verwendungszweck, Art der Gefährdung) mit anderen Stellen austauschen.
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