§ 18 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Grundsätze der Gestaltung

Ergonomie

§ 18

PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß der Verwender unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.

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