§ 18 Prüfungsordnung AHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 18.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen). Die beiden Aufgabenbereiche sind in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen, wobei 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Grundkompetenzen“ und 150 Minuten auf den Aufgabenbereich „Vernetzung von Grundkompetenzen“ zu entfallen haben.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Schlagworte

Ableitungsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139974

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