Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993
§ 18. Ausnahmen vom Postgeheimnis.
Die Post ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen an Personen abzugeben, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und der Empfänger dagegen keinen Einspruch erhoben oder der Absender auf der Sendung nicht anderes verfügt hat. An diese Personen dürfen Postsendungen auch am Postschalter abgegeben werden. Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden; der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen. Das Postgeheimnis steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145829
alte Dokumentnummer
N9195721102L
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