Individuelle Beendigung
§ 18.
Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210420
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