§ 18 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Theoretische Ausbildung

§ 18

(1) Die theoretische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 2 und 3 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.

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