§ 18 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 18.

(1) Auf das Verfahren vor der Zuchtbuchkommission finden die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Berufungen gegen ihre Entscheidung gehen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Über Berufungen gegen die Verweigerung der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund eines Gutachtens unabhängiger Fachleute, die der Zuchtbuchkommission nicht angehören und von ihm fallweise zu bestellen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungswerber.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129759

alte Dokumentnummer

N8194737818L

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