§ 18 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18.

(1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(9) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

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