§ 18 Pflanzenschutzgesetz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 18.

(1)   In den Vollzugsbereichen gemäß den §§ 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2)  Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3)  Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).

(4)  (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß § 5 auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) zu erstrecken hat.

(5)  Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.

(6)  (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf Zuständigkeiten gemäß Art. 12 B-VG beziehen, im jeweiligen Bundesland für anwendbar zu erklären sind.

(7)  Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204882

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)