Autorisierung
§ 18.
(1) Der Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 erweist, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grundlage der Untersuchungen, Pflichten und Anforderungen dieses Bundesgesetzes sind jene Beschränkungen festzulegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Der Geltungsbereich des Pflanzenpasses ist abzugrenzen.
(3) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses schließt die Berechtigung zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung des Pflanzenpasses ein. Erstellung, Druck und Aufbewahrung des Pflanzenpasses unterliegen der amtlichen Überwachung.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126852
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