§ 18 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Aufbewahrung

§ 18.

(1) Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet.

(2) Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081319

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)