§ 18.
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
(4) Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208301
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