§ 18 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

4. Abschnitt

Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste

§ 18.

Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8, Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

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