§ 18 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Ausfertigungen

§ 18.

(1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an fremde Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche Organisationen hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und der zweiten Instanz, für die Parteien und für Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz zu übersenden.

vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006877

alte Dokumentnummer

N11968131010

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