vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo
Ausfertigungen
§ 18.
(1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.
(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an fremde Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche Organisationen hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.
(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und der zweiten Instanz, für die Parteien und für Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz zu übersenden.
vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006877
alte Dokumentnummer
N11968131010
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