Offenlegungen bei Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes
§ 18
Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG zur Berechnung ihres Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Verwendung von Versicherungen zur Risikominderung offen zu legen.
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