§ 18 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Offenlegungen bei Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes

§ 18

Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG zur Berechnung ihres Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Verwendung von Versicherungen zur Risikominderung offen zu legen.

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