Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1976
Unterstützungsfonds
§ 18.
(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
- 1. bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder
- 2. bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1976
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009978
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