§ 18 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1976

Unterstützungsfonds

§ 18.

(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden

  1. 1. bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder
  2. 2. bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1976

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009978

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