§ 18 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

II. ABSCHNITT

TARIF Wertgebühren

§ 18.

(1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 105 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 208 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 60 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 179 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 263 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 442 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 555 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 666 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 332 S mehr,
  10. 10. über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 332 S mehr,
  11. 11. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 332 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 66 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 132 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 48 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 113 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 171 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 226 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 555 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 666 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 332 S mehr,
  10. 10. über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 332 S mehr,
  11. 11. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 332 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039340

alte Dokumentnummer

N2199746725L

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