Antragsprüfung und Entscheidung
§ 18.
(1) Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.
(2) Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
(3) Über Förderungsanträge hat das AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.
(4) Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
(5) Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224352
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