Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung
§ 18.
Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242279
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