Ärztliche Untersuchungen
§ 18.
(1) Die gesundheitliche Eignung ist für Personen, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft wurden, unverzüglich durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen.
(2) Im Folgenden sind an diesen Personen periodisch wiederkehrende Kontrolluntersuchungen und bei Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eine Enduntersuchung durchzuführen. Für diese ärztlichen Untersuchungen sind §§ 32 bis 39 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers der Verpflichtete tritt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094412
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