§ 18 MuthG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Informationspflichten

§ 18.

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 geregelten Informationspflichten gelten für jene Fälle, in denen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) von einer Sachwalterschaft (potenziell) betroffene Personen, Beschuldigte oder Angeklagte sind.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Bestellung eines Sachwalters (einer Sachwalterin), unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie besteht, und
  2. 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft

    unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Beendigung des Hauptverfahrens gemäß der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie handelt, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) zu erstatten, sofern dieser (diese) die Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.

(6) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend auf sein (ihr) Verlangen die zur Erfüllung seiner (ihrer) Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

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