Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 18.
Wird ein Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der oder die Studierende berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn
- 1. dieses Unterrichtsfach im vorangegangenen Ausbildungsjahr nicht mit „nicht genügend“ bewertet worden ist,
- 2. dieses Unterrichtsfach im nächsthöheren Ausbildungsjahr lehrplanmäßig vorgesehen ist und
- 3. die Aufnahmekommission und die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches des entsprechenden Ausbildungsjahres mit einfacher Mehrheit feststellt, daß der oder die Studierende auf Grund der Leistungen in den übrigen Unterrichtsfächern die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Ausbildungsjahres aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136217
alte Dokumentnummer
N8199317221L
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