§ 18 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 18.

Wird ein Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der oder die Studierende berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn

  1. 1. dieses Unterrichtsfach im vorangegangenen Ausbildungsjahr nicht mit „nicht genügend“ bewertet worden ist,
  2. 2. dieses Unterrichtsfach im nächsthöheren Ausbildungsjahr lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. 3. die Aufnahmekommission und die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches des entsprechenden Ausbildungsjahres mit einfacher Mehrheit feststellt, daß der oder die Studierende auf Grund der Leistungen in den übrigen Unterrichtsfächern die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Ausbildungsjahres aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136217

alte Dokumentnummer

N8199317221L

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