Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Öffentlichkeitsarbeit
§ 18.
Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien – sofern der Beirat nichts anderes beschließt – dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001538
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