§ 18 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Öffentlichkeitsarbeit

§ 18.

Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien – sofern der Beirat nichts anderes beschließt – dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001538

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