§ 18 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982; Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959; Bundesabgabenordnung 1961 (BAO), BGBl. Nr. 194/1961; Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952

§ 18.

(1) Von der Zustellung eines Leistungsbescheides nach § 11 oder eines nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides bzw. von einer nach § 12 erlassenen allgemeinen Bekanntmachung an bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach § 20 bzw. bis zur Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes nach § 21 kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen.

(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen alle Pflichten und Rechte aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag.

(3) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen. In den Fällen der Abs. 4 und 5 des § 4 hat der bisher Leistungspflichtige, im Falle des § 4 Abs. 6 der Rechtsnachfolger bzw. Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der nach § 43 in Zusammenhalt mit § 123 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 zuständigen Behörde unverzüglich zu melden; damit gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als nach § 43 des Kraftfahrgesetzes 1967 abgemeldet.

vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982;

Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959;

Bundesabgabenordnung 1961 (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059172

alte Dokumentnummer

N4196811331A

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