§ 18 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

Marktüberwachung (Marktaufsicht) und Zusammenarbeit der Behörden

§ 18

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Eichbehörden unterstützen die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Marktüberwachung.

(2) Insbesondere tauschen die zuständigen Behörden Folgendes aus:

  1. 1. Informationen darüber, inwieweit die von ihnen geprüften Geräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und die Ergebnisse solcher Prüfungen;
  2. 2. von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und dazugehörige Anlagen sowie Ergänzungen, Änderungen und Widerrufe früherer Bescheinigungen;
  3. 3. von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme sowie Informationen über abgelehnte oder widerrufene Qualitätsmanagementsysteme;
  4. 4. von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn sie von anderen Behörden angefordert werden.

(3) Benannte Stellen haben alle erforderlichen Informationen über Bescheinigungen und über Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den Informationsaustausch gemäß Abs. 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.

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