§ 18 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

§ 18.

(1) Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.

(2) Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.

(4) Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202362

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