§ 18 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Meldeauskunft

§ 18

(1) § 18.Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Menschen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben. Scheint der gesuchte Mensch im Melderegister weder als angemeldet noch als abgemeldet auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor''.

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

(3) Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Abs. 2.

(4) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, daß

  1. 1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
  2. 2. der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.

(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor''. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Die Meldebehörde hat auf Verlangen auch aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch im Zentralen Melderegister nicht als angemeldet auf, oder besteht in bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: ,Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vor'. Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt; außerdem ist für die Erteilung einer solchen Auskunft jede Behörde zuständig, an die zuvor ein Verlangen gemäß Abs. 1 über denselben Betroffenen gerichtet worden ist.

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