§ 18 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

5. Ermächtigungen

§ 18

§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1. für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
  2. 2. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
  3. 3. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
  4. 4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen.

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