§ 18 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 18.

(1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission eine Arbeitsprobe unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Übernehmen, Bearbeiten und Ausgeben von Daten (Bewegtbildsequenzen oder Audiosequenzen),
  2. 2. Anfertigen eines Medienproduktes auf Grund analoger oder digitaler Vorlagen,
  3. 3. Digitalisieren und Weiterbearbeiten von Vorlagen,
  4. 4. Verbinden von Bildsequenzen, Textsequenzen und Tonsequenzen,
  5. 5. Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. mediengerechte Gestaltung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077024

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