§ 18 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

§ 18

Mess- und Berechnungsergebnisse sowie Risse, Karten und Pläne sind vor ihrer Verwendung auf ihre Brauchbarkeit hin zu überprüfen.

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