§ 18
(1) § 18.Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
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